Unterschrift – Zeichnung des Prokuristen
In schriftlichen Dokumenten muss deutlich ersichtlich sein, dass der Prokurist als rechtsgeschäftlicher Vertreter tätig wird auf Grund seiner Vertretungsmacht durch die Prokura. Bei der Zeichnung muss der Prokurist neben der Firma seinen Namen und einen Zusatz der die Prokura erkennen lässt angeben. Zu denke wäre dabei an zB „ppa“, „per procura“ oder „als Prokurist“.
Sollt der Zusatz, welcher auf die Prokura hinweist fehlen, so hat das keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Erklärung. Denn der § 51 UGB, der die oben genannte Vorgangsweise bei der Zeichnung vorschreibt ist lediglich eine Ordnungsvorschrift. Wichtig ist nur, dass der Prokurist erkennen lässt, dass er den Geschäftsherren vertritt.
Allgemeine Informationen zur Prokura finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura