Stille Beteiligung zur Finanzierung – Typisch stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine beliebte Form der Unternehmensfinanzierung. Der Unternehmensinhaber schließt einen Vertrag mit dem stillen Gesellschafter. Dieser stille Gesellschafter verpflichtet sich im Vertrag sich an diesem Unternehmen mit einer Einlage zu beteiligen. Im Gegenzug zu dieser Verpflichtung muss der stille Gesellschafter zwingend am Gewinn beteiligt werden.
Atypisch – Typisch stille Gesellschaft
Man unterscheidet zwischen typisch und atypischen stillen Gesellschaften. Der atypisch stille Gesellschafter ist, im Gegensatz zum typisch stillen Gesellschafter, nicht nur am Gewinn beteiligt, sondern hat auch Anteil am Verlust und/oder bekommt eine Befugnis zur Geschäftsführung eingeräumt.
Für Dritte nicht sichtbar
Eine stille Gesellschaft ist von außen nicht sichtbar. Sie darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Im Jahresabschluss ist lediglich die Höhe der Einlage ersichtlich, nicht jedoch der Name des stillen Gesellschafters. Daher spricht man von einer reinen Innengesellschaft.
Eine stille Gesellschaft ist nicht Rechtsfähig. Auf Grund dieser Tatsache hat diese Gesellschaft auch kein Gesellschaftsvermögen. Die geleistete Einlage geht in das Vermögen des Unternehmers über.
Gründung
Die Gründung einer stillen Gesellschaft ist denkbar einfach. Es gibt keine zwingenden Formvorschriften. Der Vertrag kann auch mündlich sowie stillschweigend geschlossen werden. Natürlich sollte ein Abweichen von einem schriftlichen Vertrag gut überlegt sein, da die Nachweisbarkeit des Vereinbarten erschwert wird. Für die Gründung benötigt man 2 Personen. Einen Unternehmer und einen stillen Gesellschafter. Als Stiller kommen natürliche und juristische Personen sowie OG und KG in Betracht.
Risiko des typisch stillen Gesellschafters
Er kann seine Einlage verlieren, wenn Verluste zugewiesen werden. Übersteigen die Verluste vereinbarte Einlage, so muss der Stille diese Summe nicht einbezahlen. Wenn er seine Einlage noch nicht geleistet hat, können Gläubiger des Unternehmens die Forderung, des Unternehmers gegen den Stillen, pfänden. Jedoch können die Gläubiger nicht direkt auf den Stillen zugreifen. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur die Einlage verloren gehen kann, eine weitere Haftung für Unternehmensverluste besteht beim typisch stillen Gesellschafter nicht.
Auflösung der stillen Gesellschaft
Der Unternehmensinhaber hat bei Vorliegen eines Guthabens am Einlagenkonto den Stillen mit Geld abzufinden.
[...] Diese sind mit stillen Gesellschaftern vergleichbar. Der Unterschied zwischen Kommanditist und stillem Gesellschafter liegt darin, dass der erstgenannte mit seiner Kapitalbeteiligung nach außen in Erscheinung [...]