Mietverträge beim Unternehmensübergang
Bei Mietverträgen ist § 38 UGB nicht einschlägig, da es Sonderbestimmungen im Sinne des § 38 Abs 6 UGB gibt. Es handelt sich hierbei um den § 12a MRG. Hier finden Sie eine Auswahl an Informationen über den Mietvertrag beim Unternehmensübergang.
Mietverträge:
Unternehmensveräußerung
Bei der Unternehmensveräußerung tritt der Erwerber in den bisherigen Mietvertrag ein. Der Vermieter muss dennoch rasch darüber informiert werden, seine Zustimmung ist für die Vertragsübernahme nicht erforderlich. Wenn der bisherige Hauptmietzins geringer als der angemessene war, ist er berechtigt den Hauptmietzins anzuheben. Dafür bleiben dem Vermieter 6 Monate ab der Anzeige der Unternehmensveräußerung.
Unternehmensverpachtung
Bei der Verpachtung eines Unternehmens gilt für Mietverträge während der Pachtdauer dasselbe wie bei der Unternehmensveräußerung. Der Mietzins darf bei Unangemessenheit angehoben werden, eine Zustimmung des Vermieters ist nicht notwendig, eine Bekanntgabe an den Vermieter über die Unternehmensverpachtung ist jedoch verpflichtend.
Für das Recht auf Mietzinserhöhung gibt es eine Ausnahme: Sollte der Hauptmieter aus wichtigen Gründen, die in seiner Person liegen, zu denken wäre hier zB an Krankheit, das Unternehmen auf höchstens 5 Jahre verpachten, so darf der Vermieter den Mietzins in dieser Zeit nicht erhöhen.