Ladenangestellter Handlungsvollmacht

Die Ladenvollmacht ist im § 56 UGB geregelt. Dieser besagt: „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangsnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“ Die Norm hat einen Schutzzweck für Kunden und Lieferanten. Durch den § 56 UGB können sie darauf vertrauen, dass die Angestellten eine Ladenvollmacht haben.

Wenn der Dritte gutgläubig ist, muss der Unternehmer Geschäfte von Personen die mit seinem Wissen und Willen im Laden oder einem offenen Warenlager tätig sind, gegen sich gelten lassen sofern es sich um gewöhnliche Geschäfte handelt.
Weitere Informationen zu den Arten der Handlungsvollmacht finden Sie im Artikel Generalvollmacht – Spezialvollmacht – Artvollmacht
Die Grenzen der Vollmacht werden im Artikel Grenzen der Handlungsvollmacht aufgezeigt.

Handlungsvollmacht.

One Response to “Ladenangestellter Handlungsvollmacht”

  1. [...] Wissenswertes über die Vollmacht des Ladenangestellten können Sie im Artikel Ladenangestellter Handlungsvollmacht lesen. [...]

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