Handlungsvollmacht erteilen

Die Handlungsvollmacht wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie ist an keine spezielle Form gebunden. Die Vollmachterteilung kann ausdrücklich oder schlüssig vorgenommen werden. Wie es zum Erlöschen der Handlungsvollmacht kommt können Sie im Artikel Gründe für das Erlöschen der Handlungsvollmacht lesen.

Eine Handlungsvollmacht kann auch von Unternehmern die nicht im Firmenbuch eingetragen sind erteilt werden. Als Handlungsbevollmächtigte sind sowohl natürliche als auch grundsätzlich juristische Personen zulässig. Zu beachten ist, dass es berufsrechtliche Vorschriften gibt, welche die Erteilung einer Handlungsvollmacht verbieten.

Wichtig ist, dass stets zwischen Handlungsvollmacht und Prokura unterschieden wird. Grundlegende Informationen zur Prokura finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura Worin die wesentlichen Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht liegen erfahren Sie im Artikel Prokura und Handlungsvollmacht – Unterschied

Handlungsvollmacht.

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