Generalvollmacht – Spezialvollmacht – Artvollmacht
Die Generalvollmacht gilt für alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt gem. § 54 Abs 1 UGB. Das bedeutet, dass der Handlungsbevollmächtigte keine außergewöhnlichen oder branchenfremden Geschäfte tätigen darf. Schiedsvereinbarungen zählen gem. § 54 Abs 1 UGB nicht zu den außergewöhnlichen Geschäften.
Neben der Generalvollmacht gibt es noch die Arthandlungsvollmacht und die Spezialhandlungsvollmacht. Die Arthandlungsvollmacht ist auf eine spezielle Art von Geschäften beschränkt. Die Spezialhandlungsvollmacht berechtigt zu einem einzelnen konkret bestimmten Geschäft.
Zu den Grenzen der Vollmacht finden Sie Informationen im Artikel Grenzen der Handlungsvollmacht
[...] Ladenangestelltenvollmacht. Welche Arten von Handlungsvollmachten es gibt könne Sie im Artikel Generalvollmacht – Spezialvollmacht – Artvollmacht nachlesen. Gesetzliche Grenzen der [...]
[...] handelt. Weitere Informationen zu den Arten der Handlungsvollmacht finden Sie im Artikel Generalvollmacht – Spezialvollmacht – Artvollmacht Die Grenzen der Vollmacht werden im Artikel Grenzen der Handlungsvollmacht [...]