Entstehen des Provisionsanspruches eines Handelsvertreters
Die Anwartschaft auf eine Provision entsteht durch den Abschluss eines Handelsvertretervertrages. Damit ein Anspruch auf Provision entsteht muss ein rechtswirksames Geschäft zwischen dem Unternehmer und einem Dritten vom Handelsvertreter vermittel worden sein. Dafür gibt es drei Möglichkeiten gem. § 9 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG. 1. Der Anspruch auf Provision entsteht wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leitung ausgeführt hat.
Wann ist die Provision Fällig?
Die Fälligkeit der Provision tritt spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, indem der Provisionsanspruch entstanden ist ein. Zu beachten ist, dass neben der gesetzlichen Vorschrift auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden dürfen jedoch nur innerhalt der Grenzen der §§ 14 und 15 HVertG.
Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel Handelsvertreter – Provision
[...] auch keine Provision. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie im Artikel Entstehen des Provisionsanspruches eines Handelsvertreters [...]