Ende der Prokura
Es gibt zahlreiche Gründe für das Erlöschen der Prokura. Wichtig ist, dass das Erlöschen so wie auch zuvor schon die Erteilung der Prokura in das Firmenbuch eingetragen wird. Einzutragen ist gem. § Z9 FBG der Name und das Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis. Solange das Erlöschen der Prokura nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, können Dritte auf das Bestehen der Prokura vertrauen. Jedoch hängt die Rechtswirksamkeit des Erlöschens nicht von der Firmenbucheintragung ab. Informationen wie die Prokura erteilt werden kann finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura
Personen die zur Erteilung der Prokura berechtigt sind können diese auch jeder Zeit wieder widerrufen. Ein Grund für den Widerruf ist grundsätzlich nicht notwendig. Eine Ausnahme gilt für die Prokura welche im Gesellschaftsvertrag erteilt wird, dies kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Es gibt keine festgelegte Form, welch eingehalten werden muss.
[...] Gründen des Erlöschens einer Prokura können Sie im Artikel Gründe für das Erlöschen der Prokura nachlesen. • Gründe für das Erläschen der Handlungsvollmacht: • [...]