Prokura und Handlungsvollmacht – Unterschied
Die wesentlichen Unterschiede der Prokura im Vergleich zur Handlungsvollmacht sollen hier aufgezeigt werden. Die Prokura kann nur von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern erteilt werden im Gegensatz zur Handlungsvollmacht, diese dürfen alle Unternehmer erteilen.
Die Rolle des Firmenbuches
Zur Erteilung der Prokura sind nur Unternehmer berechtigt. Die Handlungsvollmacht kann zusätzlich auch noch von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten erteilt werden.
Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Prokura verpflichtende in das Firmenbuch eingetragen werden muss und die Handlungsvollmacht nicht einmal eintragungsfähig ist.
Natürliche und juristische Personen
Der Vollmachtnehmer muss bei der Prokura zwingend eine natürliche Person sein. Bei der Handlungsvollmacht ist auch eine juristische Person denkbar.
Form der Vollmachterteilung
Die Prokura muss ausdrücklich erklärt werden, bei der Handlungsvollmacht ist zusätzlich eine konkludente Erklärung möglich.
Übertragbarkeit der Vollmacht
Eine Prokura ist nicht übertragbar, die Handlungsvollmacht kann mit der Zustimmung des Vertretenen übertragen werden.
Umfang der Vollmacht
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Prokura und Handlungsvollmacht auch beim Umfang der Vollmacht. Die Prokura gilt für alle Handlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Die Grenzen liegen bei der Prokura beim Verbot der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sowie beim Verbot von Prinzipen- und Grundlagengeschäften. Nähere Informationen dazu finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura .
Zusätzlich ist zwischen Gesamtprokura und Filialprokura zu differenzieren. Bei der Handlungsvollmacht kann der Umfang der Vollmacht auf einzelne, artmäßig bestimmte Handlungen begrenzt werden oder generell für alle Geschäfte und Handlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt erteilt werden.
Beschränkbarkeit der Vollmacht
Bei der Prokura ist eine Beschränkbarkeit der Vollmacht nach außen nicht möglich. Bei der Handlungsvollmacht ist das möglich, aber nur wirksam, wenn der Dritte die Beschränkung kannte oder kennen musste.