Gesamtprokura und Filialprokura

Die Gesamtprokura ist im § 48 Abs 2 UGB geregelt. Von Gesamtprokura spricht man, wenn die Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt wurde. Das Gegenteil davon ist die Einzelprokura. Bei dieser Form ist jeder Prokurist alleine vertretungsbefugt.

Der Gesamtprokurist benötigt die Zustimmung der übrigen vor oder nach der Handlung, um alleine handeln zu dürfen. Erhält er die Zustimmung der anderen nicht, so haftet er nach § 1019 ABGB und hat die Pflicht dem Dritten einen entstandenen Schaden zu ersetzen. Alle Gesamtprokuristen dürfen Willenserklärungen alleine entgegennehmen.

Bei mehreren Prokuristen ist es durchaus möglich, dass es Einzel- und Gesamtprokuristen gibt. Zusätzlich sind bei den Gesamtprokuristen noch zahlreiche Kombinationen der Prokuristen für ein erfolgreiches rechtsgeschäftliches Handeln bestimmbar. Es kann festgelegt werden, dass eine bestimmte Anzahl von Gesamtprokuristen gemeinsam handeln müssen. Natürlich sind auch bestimmte Gruppenzusammensetzungen der Gesamtprokuristen denkbar, sowie das ausnahmslose gemeinsame Handeln oder eine halbseitige Gesamtprokura. Diese erlaubt es dem einen Prokuristen alleine zu handeln, der andere benötigt jedoch für jede Tätigkeit die Zustimmung des Zweiten.

Möglich ist auch eine gemischte Gesamtvertretung. Bei dieser Art ist immer nur ein Prokurist gemeinsam mit einem Organ vertretungsbefugt.

Informationen zur Filialprokura

Werden Niederlassung unter verschiedenen Firmen, oder unter einer Firma mit verschiedenen Firmenzusätzen geführt, so ist die Erteilung einer Filialprokura möglich. Diese Prokura ist auf bestimmte Niederlassungen einschränkbar.

Prokura.

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